Die wundersamen Wege der Recht-Findung.
Ein Anspruch auf Souveränität schliesst Vorbedingungen bei einer Staaten-Gründung im Prinzip aus.
Die Praktikabilität setzt jedoch eine Einhaltung gewisser Abläufe voraus.
Zum Beispiel – Wenn wir die Gründung eines Staates mit der Geburt eines Kindes in Verbindung setzen würden.
Die Geburt eines Kindes wird durch den Zeugungsakt vorbestimmt. Darauf haben wir Menschen, im Normalfalle, außer dem Zeugungsakt, keinen Einfluß.
Bei Gründung eines Staates bedarf es mündiger Bürger, somit eines Staatsvolks. Diese Bürger rekrutieren sich im Regelfall aus bestehenden Völkern. Diese Völker wiederum stammen somit aus einem Volk oder aus mehreren Völkern ab.
Es bestehen, logischerweise, weil ein Staat und auch die Staatengründung souverän sind, keine Vorgaben, wie viele Gründer der Anzahl nach mindestens ihre Bereitschaft zur Staatengründung zu erkennen geben müssen.
Gemäß dieser ungeklärten Rechtslage vollzogen sich in unserer deutschen Geschichte Staatengründungen.
Im Zeitalter der Germanen sind die Versammlungen im Thing und die dabei erfolgte Auswahl eines Anführers für bevorstehende, oder geplante (Kriege), der entscheidende Akt.
Im Laufe von Jahrhunderten fanden sich Völker unter den bekannten Namen: Kimbern und Teutonen, Sachsen, Thüringer, Cherusci, Franken usw. zu Gemeinschaften zusammen, die im Laufe der Geschichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ihre Eigenständigkeit mehr oder weniger organisierten.
Mit dem Dreißigjährige Krieg von 1618 bis 1648 begann in den Verträgen von Münster und Osnabrück eine Teilung zwischen den Evangelischen und dem Katholischen Gebieten (Staaten).
Parlamente begannen in Österreich:
Die Mitwirkung gewählter Abgeordneter an der Gesetzgebung begann in Österreich 1861 mit dem Reichsrat.
In Preußen: Von 1849 bis 1918 bezeichnete der Begriff Preußischer Landtag die aus den zwei Kammern Herrenhaus und Abgeordnetenhaus gebildete preußische Volksvertretung.
Im zweiten deutschen Reich:
Mit Gründung vom Zweiten Deutschen Kaiserreich, 1871 bis 1918, setzte sich die Führungsrolle der Kaiserdynastien fort.
Der Reichstag war von 1871 bis 1918 das Parlament des Deutschen Kaiserreichs.
Die Novemberrevolution vom 9. November 1918 besiegelte auch das Ende des Kaiserreiches.
Am 9. November 1918 verkündet Philipp Scheidemann, Vorstandsmitglied der SPD, aus einem Fenster des Reichstags in Berlin das Ende des Kaiserreichs.
Aufstand der Matrosen
„Die deutschen Soldaten und Arbeiter waren 1918 kriegsmüde und revoltierten gegen die kaiserliche Obrigkeit. Der Befehl vom 24. Oktober zum Auslaufen der Flotte gegen England wurde mit einer Matrosenmeuterei in Wilhelmshaven (30. Oktober) beantwortet. Der Aufstand der Matrosen griff wie ein Lauffeuer über und ergriff auch die anderen Küstenstädte. Gleichzeitig bildeten sich Soldaten- und Arbeiterräte, die ‚Novemberrevolution‘ griff damit auf das gesamte Reich über, am 7. und 8. November wurden in München und Braunschweig Republiken ausgerufen, der bayerische König Ludwig III. verzichtete auf den Thron. Auch in den übrigen deutschen Staaten dankten in den nächsten Tagen alle Monarchen ab.“
„Der Kampf zwischen Philipp Scheidemann und Karl Liebknecht endete mit der Bildung vom „Rat der Volksbeauftragten“.
Am Abend des 10. November wurde die revolutionäre Übergangsregierung auf einer Berliner Versammlung von 3.000 Arbeiter- und Soldatenräten im Zirkus Busch nach einem heftigen Rededuell zwischen Ebert und Liebknecht und nach teilweise tumultartigen Szenen bestätigt.“
„Die aus den Wahlen vom 19. Januar 1919 hervorgegangene Nationalversammlung trat am 6. Februar zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Auch aufgrund der revolutionären Situation in Berlin fiel die Wahl des Orts auf das entlegene Weimar.“
„Nach der Wahl Eberts zum vorläufigen Reichspräsidenten durch die Nationalversammlung und der Beauftragung Philipp Scheidemanns mit der Regierungsbildung am 11. Februar 1919 konnte die „Weimarer Koalition“ aus SPD, Zentrum und DDP ihre Arbeit aufnehmen.“
„Auf der Basis eines Entwurfs von Hugo Preuß verabschiedete die Nationalversammlung nach hitzigen Debatten am 31. Juli 1919 die Verfassung der Weimarer Republik, die am 14. August in Kraft trat.“
„Nach den Reichstagswahlen vom 6. Juni 1920 trat der Reichstag an die Stelle der Nationalversammlung“.
Auch die erste Demokratie auf Deutschem Boden hat die seit Urzeiten bestehende ungeklärten Rechtslage in unserer deutschen Geschichte nicht vollständig aufheben können.
Auch in der Weimarer Republik endete die Gestaltungskraft des Staatsbürgers, des Souverän, nach der Geburt des Staates, bzw nach den nachfolgenden Wahlen.
Ein Vorteil jedoch bestand gegenüber dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Parlament und Reichspräsident hatten unterschiedliche Länge in ihren gewählten Zeiten.
Reichspräsident wurde für 7 Jahre gewählt. Das Parlament wurde für 4 Jahre gewählt.
Weimarer Verfassung:
Art. 24. Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Präsident des Reichstags muß ihn früher berufen, wenn es der Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt. Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
Art. 25. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß. Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.
Art. 41. Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Das nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Art. 43. Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge. Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Der Reichstag der Weimarer Republik (1919 bis 1933) war nach der Weimarer Reichsverfassung von 1919 das Parlament und damit eines der obersten Organe des Deutschen Reichs.
Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, offiziell das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich wurde vom Reichstag am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941 verlängert.
In der Kriegszeit trat der Deutsche Reichstag nicht zusammen und demzufolge war die eigenmächtigen Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich allein durch den „Führer“ rechtsungültig.
Generaloberst Jodl unterzeichnete am 7. Mai 1945 in Reims im Hauptquartier von General Dwight D. Eisenhower, Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte in Europa, die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Sie trat am 8 Mai 1945 in Kraft.
Ideologische Differenzen zwischen Kapitalismus und Kommunismus verhinderten die Einverleibung des deutschen Reichsgebietes in die Hoheit des jeweiligen „Siegers“ der Alliierten.
Außerdem wäre das Land alleine kein Gegenwert zu den von den Alliierten geforderten Entschädigungen.
Es waren wir hungernden Deutsche in Person die diese „Entschädigungen“ im kommenden Jahrhundert aufbringen sollten und auch „lieferten“.
Dazu schafften die Alliierten die Quadratur des Kreises.
Einerseits stand das Deutsche Reich in der UN-Charta mit der Feindstaatenklausel (53 und 107) außerhalb der Völkergemeinschaft –
andererseits – ohne das Deutsche Volk und unsere Arbeitsleistung – wären jegliche Hoffnung auf „Entschädigungen“ in den Sand geschrieben.
Wie schon öfter in unserer Geschichte, auch bei unseren Vorfahren, fanden sich Deutsche Frauen und Männer zusammen, die den Gang nach Canossa gingen.
Leider wurde ihr Opfergang in vielen Fällen nicht gewürdigt Allzu schnell fanden sich „Trittbrettfahrer“, die dem „goldenen Kalb“ den Vorzug vor der Moral gaben.
Diese vergangenen 75 Jahre „offen zu legen“, bedarf es einen auf diese Zeit bezogenen Artikels.
Horst Erwin Zaborowski